Das Ausstellungsland Ihrer Dokumente hat mit Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen.
Ihre Dokumente sind von jeglicher Beglaubigung befreit, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) eingereicht werden.
Alle Dokumente (auch Lehrinhalte) sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sollte das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt worden sein, muss das Dokument übersetzt werden.
Die Übersetzungen müssen von einer bzw. einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden. Übersetzungen von Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern, die nicht offiziell registriert und gerichtlich beeidet sind, kann die TU Graz nicht akzeptieren. Hier finden Sie eine Liste der
gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher.
Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung von der Dolmetscherin bzw. vom Dolmetscher mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden muss.