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Beglaubigung von Dokumenten aus der Volksrepublik China

Beglaubigungsrichtlinien

Das Ausstellungsland Ihrer Dokumente ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens. Dokumente und Übersetzungen, die in Ihrem Land angefertigt wurden, müssen daher mittels original Stempel der Apostille beglaubigt werden, um in Österreich anerkannt zu werden.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt. Eine Auflistung der zuständigen Behörden finden Sie auf den Seiten der Hague Conference on Private International Law (HCCG).

Die Apostille muss auf dem Dokument selbst oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein. Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift jener Person bestätigt, die das vorliegende Dokument ausgestellt hat. Weiters bestätigt die Apostille die Funktion des Unterzeichners sowie gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels. Bitte beachten Sie, dass die TU Graz ausschließlich Dokumente akzeptieren kann, auf denen die Bildungsbehörde bzw. der Notar die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigt, die das Dokument ausgestellt hat. Dokumente, auf denen die Bildungsbehörde bzw. der Notar lediglich bestätigt, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können von der TU Graz nicht akzeptiert werden.

Öffentliche und private Urkunden

Bei der Beglaubigung mittels Apostille wird zwischen öffentlichen Urkunden (z. B. Dokumenten von staatlichen Bildungseinrichtungen oder akkreditieren privaten Bildungseinrichtungen) und privaten Urkunden (z. B. Dokumenten von manchen privaten Bildungseinrichtungen) unterschieden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat. Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden. Private Urkunden müssen daher, um zu öffentlichen Urkunden zu werden, vor der Beglaubigung mittels Apostille z. B. von der zuständigen Bildungsbehörde oder einem Notar beglaubigt werden. Die Bildungsbehörde oder der Notar muss die Echtheit der Unterschrift jener Person bestätigen, die das vorliegende Dokument ausgestellt hat. Das nach diesem Schritt nun als öffentliche Urkunde geltende Dokument muss anschließend mittels Apostille beglaubigt werden.

Beratung

Studienservice
Rechbauerstraße 12/I
8010 Graz

Übersetzungsrichtlinien

Alle Dokumente (auch Lehrinhalte) sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sollte das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt worden sein, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von einer bzw. einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden. Bitte beachten Sie dazu Folgendes:
Das Originaldokument muss vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen
Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.
Die Übersetzung muss vom Dolmetscher/von der Dolmetscherin mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden.

Vorgehensweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden

  1. Original des Dokuments beglaubigen lassen (siehe oben)
  2. Beglaubigtes Dokument von einer bzw. einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher übersetzen lassen. Hier finden Sie eine Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher.

Vorgehensweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland Ihres Originaldokuments angefertigt werden

  1. Original des Dokuments beglaubigen lassen (siehe oben)
  2. Beglaubigtes Dokument von einer bzw. einem in Ihrem Land gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher übersetzen lassen
  3. Übersetzung wie beschrieben beglaubigen lassen

Echtheitsüberprüfung

Für Studienwerberinnen und Studienwerber, die bereits an einer staatlich akkreditierten Universität in China studieren oder bereits ein Studium in China absolviert haben:

Mit der Bewerbung ist eine APS-Überprüfungsbescheinigung bzw. -Zertifikat für Österreich der "Akademischen Prüfstelle Peking“ (APS) vorzulegen. Alle Ausbildungsdokumente und Ihr aktueller Ausbildungsstand müssen von der Akademischen Prüfstelle (APS) überprüft werden.
Für Informationen zur Überprüfung der Dokumente und den APS-Verfahren zur Erlangung einer Überprüfungsbestätigung oder eines Zertifikats kontaktieren Sie bitte die "Akademische Prüfstelle Peking" (APS).

Für Studienwerberinnen und Studienwerber, die noch nie an einer staatlich akkreditierten Universität in China studiert haben (Studienanfängerinnen und -anfänger):

Mit der Bewerbung ist eine Überprüfungsbescheinigung vom China Academic Degrees and Graduate Education Development Center folgender Dokumente vorzulegen:

  • Ergebnis der National College Entrance Examination (Gaokao)
  • Studienplatzbestätigung zu einem Bachelorstudium an einer staatlichen akkreditierten chinesischen Universität

APS Überprüfungsbescheinigung

AKADEMISCHE PRÜFSTELLE PEKING
Landmark Tower 2
Office 0311
8 North Dongsanhuan Road
Chaoyang District
100004 Beijing

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