Die Technische Universität Graz (TU Graz) ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://www.tugraz.at
Die Technische Universität Graz ergreift die folgenden Maßnahmen, um die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Websites zu gewährleisten:
Diese Webseite ist mit der Konformitätsstufe AA der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte - WCAG 2.1 teilweise vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nur teilweise oder nicht barrierefrei:
Diese Erklärung wurde am 27. Jänner 2021 erstellt und wird regelmäßig aktualisiert.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der Technischen Universität Graz durchgeführten Selbstbewertung erstellt.
Die Überprüfung der Websites auf Einhaltung der WCAG 2.1 Richtlinien ist durch regelmäßige Selbsttests geplant.
Die Inhalte unserer Websites werden laufend überarbeitet und verbessert. Bedienbarkeit und Zugänglichkeit sind uns dabei ein großes Anliegen.
Sollten Ihnen Barrieren auffallen, die Sie in der Benutzung unserer Website behindern, so bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Bitte senden Sie sämtliche Anregungen an it-support@tugraz.at. Beschreiben Sie bitte das Problem und führen Sie die URL der betroffenen Webseite an.
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.