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Schiedskommission der TU Graz

Die Schiedskommission (§ 43 UG) ist ein spezielles und weisungsfreies Kollegialorgan der Universität. Sie ist zu strikter Objektivität in sachlicher und personeller Hinsicht verpflichtet.

Geschäftsordnung der Schiedskommission der TU Graz

Gleichstellung ist ebenso wie wissenschaftliche Qualität eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung der Universität. Dazu leiste ich im Rahmen der Schiedskommission gerne einen Beitrag.

Aufgaben der Schiedskommission

Vermittlung in Streitfällen zwischen Universitätsangehörigen

Jede(r) Universitätsangehörige (Personal oder Studierende) kann sich in einer Angelegenheit, die sich auf die Tätigkeit an der Universität bezieht und zwischen ihr/ihm und einer/einem anderen Universitätsangehörigen oder einem Universitätsorgan strittig ist, um Vermittlung direkt an die Schiedskommission wenden.

Die Schiedskommission kann nur vermittelnd tätig werden und Lösungsvorschläge unterbreiten, ist aber nicht Anwalt der/des um Vermittlung ansuchenden Universitätsangehörigen und darf auch die Entscheidung in der strittigen Angelegenheit nicht an sich ziehen.

Entscheidung über Beschwerden (lit. a und b) bzw. Einreden (lit. c und d) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

a) wegen des Verdachtes einer Diskriminierung einer/eines Universitätsangehörigen (Mitarbeiterin/Mitarbeiter oder Studierende/Studierender) oder einer Bewerberin/eines Bewerbers um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis bzw. um Aufnahme als Studierende(r) aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans

b) wegen des Verdachtes eines Verstoßes der Entscheidung eines Universitätsorgans gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen Bestimmungen des Frauenförderungsplanes bzw. des Gleichstellungsplanes der Universität

c) wegen einer ohne sachliche Rechtfertigung nicht dem Gleichstellungsgebot entsprechenden Zusammensetzung eines Kollegialorgans (mindestens „50 %-Frauenquote“)

d) wegen der Mangelhaftigkeit eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Senat, wenn dieser Wahlvorschlag ohne sachliche Rechtfertigung nicht mindestens 50 % Frauen an wählbarer Stelle enthält

Über eine Beschwerde bzw. Einrede hat die Schiedskommission nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid zu entscheiden.

Die Schiedskommission ist aber zur Entscheidung über eine Beschwerde nicht zuständig, soweit die kritisierte Entscheidung des Universitätsorgans entweder eine Leistungsbeurteilung (insbes. die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit) betrifft oder einem Rechtszug unterliegt, also als Bescheid zu werten ist und von der oder dem betroffenen Universitätsangehörigen bzw. Aufnahmewerber(in) mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies gilt insbesondere für Habilitationsverfahren, für Beamten-Dienstrechtsverfahren und für Verfahren in Studienangelegenheiten.

Kontakt

Lothar MATZENAUER
Dr.iur.
Vorsitzender der Schiedskommission der TU Graz
lothar.matzenauernoSpam@tugraz.at

Eva-Maria SCHMIDT-HASEWEND
Büro der Schiedskommission
Rechbauerstraße 12, 1. Obergeschoß
8010 Graz
Tel.: +43 316 873 6081
e.schmidt-hasewendnoSpam@tugraz.at

Mitglieder

Schiedskommission der TU Graz in TUGRAZonline

Die 6 Mitglieder und die 6 Ersatzmitglieder können, müssen aber nicht Angehörige der TU Graz sein. Diese werden zu je einem Drittel vom Universitätsrat, vom Senat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von jeweils zwei Jahren bestellt. An der TU Graz wird auf eine externe Besetzung Wert gelegt. Die Schiedskommission muss eine 50%ige Frauenquote aufweisen.

Informationen im Intranet TU4U

Für Studierende der TU Graz:
Schiedskommission der TU Graz

Für Bedienstete der TU Graz:
Schiedskommission der TU Graz