Viele Autoren*innen verzichten darauf, ihre Publikationen als Zweitveröffentlichung im Internet weltweit frei zugänglich anzubieten, da sie unsicher sind, ob dies erlaubt ist oder nicht. Dabei gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, Artikel auf legale Weise zweitzuveröffentlichen. Informieren Sie sich hier über die rechtlichen Möglichkeiten:
Österreichisches Urheberrecht
Self-Archiving-Policies der Verlage
Creative Commons Lizenzen
Das Urheberrecht schützt Werke und ähnliche andere Leistungen. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche, geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§1(1) UrhG). Der Urheberrechtsschutz beginnt ohne weiteres Zutun automatisch mit der Schaffung eines Werkes.
Egal in welcher Form Sie publizieren, Ihr Recht auf Urheberschaft können Sie zu Lebzeiten nicht verlieren! Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte schützen Ihre geistigen und wirtschaftlichen Interessen und räumen Ihnen als Urheber eines Werkes verschiedene persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse ein:
Bezogen auf Publikationen umfassen die oben genannten Verwertungsrechte z.B. die Reproduktion Ihres Werkes (wie etwa das Herstellen von Print- und Digitalkopien), die Verbreitung von physischen Exemplaren bzw. den Vertrieb einer digitalen Version auf einem Datenträger oder auch das Onlinestellen der Publikation auf einem Webserver.
Der Urheber einer Publikation kann seine Verwertungsrechte selbst nutzen oder sein Werk von einem anderen, z.B. einem Verlag, verwerten lassen. Für letzteres ist eine Übertragung bzw. Teilübertragung der Verwertungsrechte – Stichwort Copyright Transfer Agreement – an den Verlag notwendig. Leider bestehen viele Verlage auf ein exklusives oder ausschließliches Recht der Verwertung Ihres Werks, sodass Sie als AutorIn selbst dann keine Verwertungsrechte mehr daran haben.
Wir empfehlen daher, keine Autoren*innenverträge zu unterzeichnen, in denen Sie Verlagen "exklusive" oder "ausschließliche" Rechte zugestehen. Suchen Sie stattdessen das Gespräch mit Verlagsmitarbeiter*innen, um über faire Bedingungen in Ihrem Vertrag zu verhandeln. Wenigstens das Verbleiben eines einfachen Nutzungsrechts bei Ihnen, z.B. zur öffentlichen Zugänglichmachung auf einem Non-Profit-Repository wie TUGraz OPEN Library , sollte vertraglich vereinbart werden. Eine solche Anpassung könnte etwa lauten: „Der Verlag stimmt zu, dass der Autor oder die Autorin das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen.“ Zwar werden Ihnen ähnliche Rechte auch im Rahmen des österreichischen Zweitverwertungsrechtes (s.u.) eingeräumt, allerdings gelten diese nur, wenn alle dort angeführten Bedingungen erfüllt sind.
Noch besser wäre es, wenn umgekehrt der Verlag für die Veröffentlichung Ihrer Arbeit nur ein einfaches Nutzungsrecht beanspruchen würde. Sie könnten dann selbst entscheiden, wie Sie in Zukunft Ihr Werk nutzen lassen. In der Praxis kommt dies allerdings nur bei dedizierten Open Access-Verlagen vor, die häufig zur Bedingung machen, dass Sie Ihre Arbeit unter eine (bestimmte) Creative Commons-Lizenz (s.u.) stellen.
Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2015 wurde auch in Österreich in enger Anlehnung an den deutschen Gesetzestext ein „Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge“ beschlossen. Das Gesetz trat am 1.10.2015 in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Zweitveröffentlichungen im Wege des Open Access (Green OA) zu fördern und den Anteil an Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Repositorien zu erhöhen.
Seit 1.10.2015 gilt gemäß §37a öUrhG:
„Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Neben dem Zweitverwertungsrecht ist auch noch die Bestimmung zu Sammlungen von Bedeutung (§36 öUrhG):
§ 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden darf.
(2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der Zeitung. Bei Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
Weiterführende Informationen:
Urheberrechtsnovelle 2015
Zweitveröffentlichungsrecht – jetzt auch in Österreich - PDF
ZVR in Deutschland: FAQ
Understanding and Negotiating Publication Contracts – PDF
Viele Verlage erlauben im Rahmen ihrer Self-Archiving Policies eine Zweitveröffentlichung, meist unter Einhaltung von speziellen Bedingungen wie z.B. einer Embargofrist und Verwendung der Manuskriptversion. (s.a. Helping Authors Find Author Accepted Manuscripts)
Eine Übersicht zu den Regelungen für einzelne Zeitschriften oder Verlage finden Sie hier:
Jisc's open policy finder (früher: SHERPA/RoMEO)
Größere Verlage haben in der Regel auch dedizierte Webseiten mit Informationen zur Open Access-Veröffentlichung eingerichtet:
ACS
CUP
De Gruyter
Elsevier
Nature
OUP
RSC
SAGE
Springer
Taylor & Francis
Thieme
Wiley US
Wiley Author Compliance Tool
Brill
CUP
De Gruyter
Palgrave Macmillan
RSC
SAGE
Springer
Taylor & Francis
Creative Commons (CC) ist eine gemeinnützige Organisation, die Standard-Lizenzverträge anbietet, mit denen Autor*innen der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Im Bereich der Wissenschaft werden CC-Lizenzen vor allem verwendet, um eine Verbreitung von Publikationen im Sinne von Open Access zu ermöglichen. Auch immer mehr Verlage versehen ihre OA-Artikel mit entsprechenden CC-Lizenzen (zu finden meist auf der ersten oder letzten Seite eines Artikels).
CC-Lizenzen setzen sich aus bis zu vier Rechtsmodulen zusammen:
Daraus ergeben sich sechs Kernlizenzen in unterschiedlichen Abstufungen (s. nächster Punkt). Allen sechs Lizenzen ist das Rechtsmodul Namensnennung (BY) gemein, also die Verpflichtung zur namentlichen Nennung des Urhebers, wenn ein fremdes Werk genutzt wird. Zusätzlich zu angemessenen Urheberangaben müssen immer die verwendete Lizenz und ein Link zum Lizenztext beigefügt werden.
Um CC-Lizenzen auch für juristische Laien fassbar zu machen, stellt Creative Commons als Ergänzung zum Lizenzvolltext auch eine leicht verständliche Kurzfassung („Deed“) zur Verfügung. Als dritte Version gibt es schließlich noch eine maschinenlesbare Fassung im RDF-Format.
CC-Lizenzen werden, um sie eindeutig identifizierbar zu machen, mit einer Versionsnummer versehen. Die zurzeit aktuelle Version ist 4.0. Die nachfolgende Tabelle zeigt die sechs verfügbaren Lizenzen in dieser Version. Verlinkt wird hier auf die Kurzfassung ("Deed") bzw. den vollständigen Lizenztext:
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CC BY-NC 4.0 Deed - Licence |
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CC BY-ND 4.0 Deed - Licence |
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CC BY-SA 4.0 Deed - Licence |
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CC BY-NC-ND 4.0 Deed - Licence |
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CC BY-NC-SA 4.0 Deed- Licence |
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Neben den sechs Standardlizenzen gibt es auch noch die Lizenz CC0 ("CC Zero"), bei der Werke in die Gemeinfreiheit (Public Domain) entlassen werden. Unter diesem Link erfahren Sie mehr.
Von den sechs CC-Lizenzen erfüllen nur die Lizenzen CC BY und CC BY-SA die Anforderungen für "freie Lizenzen".
Für das Open Access-Publizieren von wissenschaftlichen Artikeln hat sich in den letzten Jahren die Lizenzvariante CC BY (Namensnennung) als Standard etabliert. Diese erfüllt die Open Access-Definition gemäß "Berliner Erklärung" am besten. Dort heißt es:"Die Urheber und die Rechteinhaber solcher Veröffentlichungen gewähren allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen und erlauben ihnen, diese Veröffentlichungen […] zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird."
Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA): Lizenzen mit diesem Rechtsmodul verhindern die freie Wahl der Lizenz für Derivate Ihres Werkes. Diese Option schränkt die Nutzung Ihres Werkes ein. Falls Sie sich keinen konkreten Fall vorstellen können, den Sie unterbinden wollen, kann auf diesen Zusatz verzichtet werden.
Keine Bearbeitung (ND): Lizenzen mit diesem Rechtsmodul verhindern zum Beispiel, dass Ihre Arbeit übersetzt wird oder über gängige Zitationsregeln hinaus Grundlage weiterer Forschung oder anderer Nutzung sein kann. So können einzelne Abschnitte oder Kapitel keinen Eingang in Lehrmaterialien finden. Generell sollten Sie sich fragen: Welche Form der Nutzung möchte ich verhindern und ist dies mit einer ND-Einschränkung zu erreichen? Lizenzen mit ND-Modul sind nicht konform mit der "Berliner Erklärung", welche die Bearbeitung von Veröffentlichungen und deren Verbreitung explizit vorsieht.
Nicht-kommerziell (NC): Auch bei Lizenzen mit diesem Rechtsmodul sollte man sich fragen: welche Form der Nutzung möchte ich verhindern und ist dies mit einer NC-Einschränkung zu erreichen? Da es kein allgemein geteiltes Verständnis des "Nichtkommerziellen" gibt (siehe auch eine umfangreiche, von CC in Auftrag gegebene Studie dazu), tragen Lizenzen mit NC-Modul dazu bei, dass Ihr Werk unter unklaren Bedingungen verbreitet wird. Überhaupt sind restriktive Lizenzen nur dann sinnvoll, wenn Sie auch bereit sind, gegen einen Verstoß vorzugehen. Auch Lizenzen mit NC-Modul sind nicht konform mit der "Berliner Erklärung", welche die Nutzung und Verbreitung "für jeden verantwortbaren Zweck" vorsieht.
Bei der Wahl der richtigen CC-Lizenz unterstützt Sie der CC-Lizenzfinder.
Disclaimer: Alle Angaben auf dieser Seite dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen.