Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellt eine große Herausforderung für die österreichische Wasserwirtschaft dar. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, bis 2015 das Qualitätsziel „guter Zustand“ an allen Gewässern wiederherzustellen. Da sich die Bewertung des Gewässerzustandes in erster Linie an gewässerökologischen Kriterien orientiert, ergibt sich daraus zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der bestehenden Gewässernutzungen. Die WRRL beinhaltet aber auch ökonomische Kriterien und Ansätze. So gibt es für den Fall, dass die Wiederherstellung des guten Zustandes negative Auswirkungen auf bestimmte Nutzungen hätte, die Möglichkeit, die Kategorie der „erheblich veränderten Wasserkörper“ anzuwenden, bei der nicht der „gute ökologische Zustand“, sondern das „gute ökologische Potenzial als ein geändertes/abgemindertes Ziel zu erreichen ist. Ökonomische Betrachtungen spielen auch für eine allfällig notwendige Anwendung der Ausnahmebestimmungen (Fristverlängerung, weniger strenge Güteziele) eine entscheidende Rolle. Derartige Bestimmungen sind im WRG enthalten, bedürfen jedoch im Einzelfall einer entsprechenden Begründung.
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