Virtuelle Lehre an der Technischen Universität Graz

Am 1. Oktober 2021 trat ein neuer Satzungsteil Studienrecht in Kraft, welcher virtuelle Lehre und Online-Prüfungen an der Technischen Universität Graz regelt.

Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

Virtuelle Lehre

  • Bei virtueller Lehre wird zwischen synchroner Lehre (Lehre mit gleichzeitiger Interaktionsmöglichkeit, z. B. Videokonferenz) und asynchroner Lehre (Lehre mit zeitversetzter Interaktionsmöglichkeit) unterschieden.
  • Lehrende können die vorgesehenen Kontaktstunden in Form von synchroner virtueller Lehre abhalten.
  • Eine Abhaltung in Form von asynchroner virtueller Lehre muss durch die*den zuständige*n Studiendekan*in genehmigt werden.

Mündliche Online-Prüfungen

  • Mündliche Vorlesungsprüfungen und kommissionelle Prüfungen können mit einer von der TU Graz zur Verfügung gestellten Videokonferenz-Software abgehalten werden.
  • Die Identitätsfeststellung erfolgt über Studierendenausweis oder amtlichen Lichtbildausweis.
  • Verdachtsbezogene Kameraschwenks sind zulässig.
  • Aufzeichnungen der mündlichen Online-Prüfungen sind nicht erlaubt.

Schriftliche Online-Prüfungen

  • Schriftliche Vorlesungsprüfungen und kommissionelle Prüfungen können mit einer von der TU Graz zur Verfügung gestellten Software abgehalten werden.
  • Zur Überprüfung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung sind Plausibilitätschecks innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Prüfung zulässig.
  • Die Identitätsfeststellung erfolgt über Account-Daten bzw. Studierendenausweis oder amtlichen Lichtbildausweis.
  • Vor der Prüfung und verdachtsbezogen auch währenddessen sind Kameraschwenks zulässig.
  • Die Prüfungsaufsicht kann mit ein oder zwei Kameras über eine Videokonferenzsoftware durchgeführt werden, sodass Gesicht und Arbeitsbereich sichtbar sind. Die Aufsicht darf aufgezeichnet werden, muss aber nach spätestens drei Arbeitstagen gelöscht werden.
TU4U - Link
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Den vollständige Satzungsteil Studienrecht finden Sie auf TU4U, dem Intranet der TU Graz: